Satzung
Satzung
§1
Der Verein führt den Namen "Bootsfreunde Vohenstrauß"
§2
Zwecks des Vereins ist der Erfahrungsaustausch unter den Bootssportlern, Durchführung von
Gemeinschaftsveranstaltungen und Gemeinschaftsfahrten, Organisation von
Fortbildungs- und Führerscheinkursen usw.
§3
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Über den Eintritt entscheidet der Vorstand.
§4
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Es muss dem Vorstand schriftlich angezeigt
werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§5
Ein Jahresbetrag wird erhoben. Er beträgt jährlich 10,00€. Er kann jedoch in einer Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.
§6
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Erster und zweiter Vorsitzender sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, (1.u.2.Vorsitzender)dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und den gewählten Ausschussmitgliedern.
Vorstand und Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitglieder der Vorstandschaft müssen Vereinsmitglieder sein.
§7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung
hierzu erfolgt durch den Vorstand durch zweimalige Einrückung in den Tageszeitung
“Der Neue Tag“ und durch die Bekanntgabe auf der Homepage der “Bootsfreunde Vohenstrauß“
mindesten 2 Wochen vor dem Termin.
Die Einladung kann auch 2 Wochen vor dem Termin durch Anheftung am Schwarzen Brett
im Vereinslokal bekanntgegeben werden. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
§8
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihre
Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den event. Änderungen der Tagesordnung entscheiden.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei sämtlichen Beschlüssen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebeben Stimmen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, bei Satzungsänderungen eine Mehrheit den anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Art der Abstimmung
wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt, sie muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
§9
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Satzung wurde am 25.November 1986 erstellt.
Änderungen:§8 am 01.04.1993 ; §6 am 04.01.2000
Änderungen §3 ; §6 ; §7 am 7.05.2013
Änderung §5 war 6€ Beschluss JHV 5.04.2016